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Rechtssatz RS0128320×

Rechtssatz RS0128320

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128320

Geschäftszahl

7Ob132/12f; 7Ob108/23t

Entscheidungsdatum

27.09.2023

Norm

EGUStG ArtXII Z3
Einbruchsdiebstahlversicherung Abschnitt A AEB 2009
Sachversicherung Art12 EABS 2009

Rechtssatz

Ist die versicherte Sache Gegenstand eines Leasingvertrags, dann kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei einem Totalschaden oder Verlust allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers an, weil der Leasingvertrag üblicher Weise beendet wird und damit das Interesse des Versicherungsnehmers an der Leasingsache erlischt. Die Versicherung des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers hat zur Folge, dass sich die Berechnung der Entschädigung im Regelfall nach den Verhältnissen des Leasinggebers richtet.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 132/12f
    Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 132/12f
    Beisatz: Hier: Die Leasinggeberin war als Unternehmerin vorsteuerabzugsberechtigt, nicht jedoch die Leasingnehmerin. (T1); Veröff: SZ 2012/97
  • 7 Ob 108/23t
    Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 108/23t
    Beisatz: Das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers ist nur ein vom Eigentümerinteresse abgeleitetes Interesse, das auf den Schutz vor Ansprüchen des Eigentümers durch dessen Befriedigung gerichtet ist. (T2)
    Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer für die Anschaffung einer neuen und nicht versicherten Sache durch den (früheren) Leasingnehmer. (T3)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128320

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

12.12.2023

Dokumentnummer

JJR_20120926_OGH0002_0070OB00132_12F0000_001