Rechtssatz RS0128320
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128320
Entscheidungsdatum
27.09.2023
Norm
EGUStG ArtXII Z3
Einbruchsdiebstahlversicherung Abschnitt A AEB 2009
Sachversicherung Art12 EABS 2009
Rechtssatz
Ist die versicherte Sache Gegenstand eines Leasingvertrags, dann kommt es für die Frage der Erstattungsfähigkeit der Umsatzsteuer bei einem Totalschaden oder Verlust allein auf die Verhältnisse des Leasinggebers an, weil der Leasingvertrag üblicher Weise beendet wird und damit das Interesse des Versicherungsnehmers an der Leasingsache erlischt. Die Versicherung des Sacherhaltungsinteresses des Leasinggebers hat zur Folge, dass sich die Berechnung der Entschädigung im Regelfall nach den Verhältnissen des Leasinggebers richtet.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 132/12f
Entscheidungstext OGH 26.09.2012 7 Ob 132/12f
Beisatz: Hier: Die Leasinggeberin war als Unternehmerin vorsteuerabzugsberechtigt, nicht jedoch die Leasingnehmerin. (T1); Veröff: SZ 2012/97
- 7 Ob 108/23t
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.09.2023 7 Ob 108/23t
Beisatz: Das Sachersatzinteresse des Leasingnehmers ist nur ein vom Eigentümerinteresse abgeleitetes Interesse, das auf den Schutz vor Ansprüchen des Eigentümers durch dessen Befriedigung gerichtet ist. (T2)
Beisatz: Hier: Kein Anspruch auf Ersatz der Umsatzsteuer für die Anschaffung einer neuen und nicht versicherten Sache durch den (früheren) Leasingnehmer. (T3)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128320
Zuletzt aktualisiert am
12.12.2023
Dokumentnummer
JJR_20120926_OGH0002_0070OB00132_12F0000_001