Rechtssatz RS0128322
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128322
Entscheidungsdatum
17.10.2012
Rechtssatz
Es fehlt an einer Kostentragungsregel hinsichtlich des Sondierens von Fliegerbombenblindgängern, sodass diese Kosten nicht vom Bund nach § 1042 ABGB ersetzt verlangt werden können.Es fehlt an einer Kostentragungsregel hinsichtlich des Sondierens von Fliegerbombenblindgängern, sodass diese Kosten nicht vom Bund nach Paragraph 1042, ABGB ersetzt verlangt werden können.
Anmerkung
Bis zur Sanierung konnte der Rechtssatz auch unter der versehentlich falsch eingetragenen GZ 2 Ob 13/12b aufgerufen werden - Sanierung April 2013
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128322
Zuletzt aktualisiert am
16.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121017_OGH0002_0070OB00133_12B0000_001