Rechtssatz RS0128352
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128352
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd § 16 Abs 2 WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.Es widerspricht diametral dem Verfahrensziel einer Festsetzung der Nutzwerte, wenn bestehende konkrete Widmungen verändert werden sollen, allgemeine Teile bestimmten Objekten zugeschlagen oder Flächen gegeneinander getauscht werden sollen. Änderungsbegehren iSd Paragraph 16, Absatz 2, WEG können also nie im Rahmen eines Nutzwertfestsetzungsverfahrens zum Verfahrensgegenstand gemacht werden.
Schlagworte
Änderung der Widmung, Tausch von Wohnungseigentumsobjekten, Neufestsetzung von Nutzwerten
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128352
Zuletzt aktualisiert am
14.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00200_12S0000_001