Rechtssatz RS0128353
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128353
Entscheidungsdatum
15.05.2018
Rechtssatz
1. In einem Verfahren auf Festsetzung der Nutzwerte ist die Vorfragenprüfung auf die materielle Sach‑ und Rechtslage hinsichtlich der Widmung der Liegenschaftsteile beschränkt. Die Festsetzung der Nutzwerte hat bestehende Widmungen nur nachzuvollziehen. Die Festsetzung der Nutzwerte schafft keinen eigenen Rechtsgrund für die Widmung.
2. Die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzziels in Verfahren nach § 52 Abs 1 Z 1 WEG einerseits und § 52 Abs 1 Z 2 WEG andererseits verbietet eine gleichzeitige Verfolgung solcher unterschiedlicher Ansprüche.2. Die Unterschiedlichkeit des Rechtsschutzziels in Verfahren nach Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, WEG einerseits und Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer 2, WEG andererseits verbietet eine gleichzeitige Verfolgung solcher unterschiedlicher Ansprüche.
Schlagworte
Vorfrage, Nutzwerte; Nutzwertfestsetzung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128353
Zuletzt aktualisiert am
30.07.2018
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_0050OB00200_12S0000_002