Rechtssatz RS0128355
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128355
Entscheidungsdatum
02.10.2012
Rechtssatz
Unter „Erwerb“ iSd § 5 Abs 2 WEG ist nur die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch zu verstehen. Der abgeleitete Erwerb hingegen unterliegt diesen Beschränkungen nicht. Das bedeutet, dass vom Regelungsgegenstand des § 5 Abs 2 WEG die Veräußerung von Kfz‑Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet ist, nicht erfasst ist.Unter „Erwerb“ iSd Paragraph 5, Absatz 2, WEG ist nur die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch zu verstehen. Der abgeleitete Erwerb hingegen unterliegt diesen Beschränkungen nicht. Das bedeutet, dass vom Regelungsgegenstand des Paragraph 5, Absatz 2, WEG die Veräußerung von Kfz‑Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet ist, nicht erfasst ist.
Anmerkung
Bem zu RS: Ausdrücklich gegenteilig: RIS-Justiz RS0129132
Schlagworte
Erwerb von Wohnungseigentum, Zeitliche Beschränkung, drei Jahre, nachträgliche Veräußerung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128355
Zuletzt aktualisiert am
11.02.2019
Dokumentnummer
JJR_20121002_OGH0002_0050OB00164_12X0000_001