Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128355×

Rechtssatz RS0128355

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128355

Geschäftszahl

5Ob164/12x

Entscheidungsdatum

02.10.2012

Rechtssatz

Unter „Erwerb“ iSd Paragraph 5, Absatz 2, WEG ist nur die konstitutive Begründung von Wohnungseigentum durch Eintragung im Grundbuch zu verstehen. Der abgeleitete Erwerb hingegen unterliegt diesen Beschränkungen nicht. Das bedeutet, dass vom Regelungsgegenstand des Paragraph 5, Absatz 2, WEG die Veräußerung von Kfz‑Abstellplätzen, an denen bereits Wohnungseigentum begründet ist, nicht erfasst ist.

Anmerkung

Bem zu RS: Ausdrücklich gegenteilig: RIS-Justiz RS0129132

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 164/12x
    Entscheidungstext OGH 02.10.2012 5 Ob 164/12x
    Bem: So schon 5 Ob 151/08d mit Darstellung der Lehrmeinungen. (T1)

Schlagworte

Erwerb von Wohnungseigentum, Zeitliche Beschränkung, drei Jahre, nachträgliche Veräußerung

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128355

Im RIS seit

14.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

11.02.2019

Dokumentnummer

JJR_20121002_OGH0002_0050OB00164_12X0000_001