Rechtssatz RS0128367
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128367
Entscheidungsdatum
13.11.2012
Rechtssatz
Ein Vorgehen nach § 290 Abs 2 zweiter Satz StPO setzt voraus, dass das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist. Bei einem Freispruch kommt daher die Maßnahme von vornherein nicht in Betracht.Ein Vorgehen nach Paragraph 290, Absatz 2, zweiter Satz StPO setzt voraus, dass das Strafgesetz zum Nachteil des Angeklagten unrichtig angewendet worden ist. Bei einem Freispruch kommt daher die Maßnahme von vornherein nicht in Betracht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128367
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121113_OGH0002_0110OS00137_12Z0000_001