Rechtssatz RS0128369
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128369
Entscheidungsdatum
05.03.2019
Rechtssatz
Der Staatsanwaltschaft kommt gegen diversionelle Erledigungen ein Beschwerderecht zu dem Zweck zu, im Fall des Fehlens der gesetzlichen Voraussetzungen (beispielsweise wegen spezialpräventiver Bedenken) eine Überprüfung der Verfahrenseinstellung durch das Rechtsmittelgericht und die Fortführung des Verfahrens zu erwirken, nicht aber um bloß die Anwendung einer anderen, aus ihrer Sicht zweckmäßigeren Diversionsform anzustreben.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128369
Zuletzt aktualisiert am
20.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20121010_OGH0002_0120OS00084_12P0000_001