Rechtssatz RS0128395
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128395
Entscheidungsdatum
10.12.2012
Rechtssatz
Der Oberste Gerichtshof hat zur Rechtsnatur von Diversionsvorschlägen klargestellt, dass der Beschuldigte (§ 48 Abs 2 StPO) zwar ein von §§ 198 f StPO garantiertes (subjektives) Recht auf ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO, nicht aber auf eine bestimmte Art diversioneller Erledigung hat (12 Os 84/12p).Der Oberste Gerichtshof hat zur Rechtsnatur von Diversionsvorschlägen klargestellt, dass der Beschuldigte (Paragraph 48, Absatz 2, StPO) zwar ein von Paragraphen 198, f StPO garantiertes (subjektives) Recht auf ein Vorgehen nach dem 11. Hauptstück der StPO, nicht aber auf eine bestimmte Art diversioneller Erledigung hat (12 Os 84/12p).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128395
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20121210_OGH0002_0170OS00011_12I0000_003