Rechtssatz RS0128402
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128402
Entscheidungsdatum
27.11.2012
Norm
KollV für Angestellte von Architekten und Ingenieurkonsulenten §15
KollV für Angestellte von Architekten und Ingenieurkonsulenten §18
Rechtssatz
Für die Einstufung nach dem Kollektivvertrag für Angestellte von Architekten und Ingenieurkonsulenten sind nach den §§ 15 und 18 leg cit die Einstufungsmerkmale der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und der fachlichen Ausbildung (Schulbildung bzw Berufsausbildung samt Prüfung), die in bestimmten Fällen durch eine entsprechende Praxis ersetzt werden kann, maßgebend. Die bei der Beschäftigungsgruppe 4 erwähnten theoretischen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen beziehen sich auf das Merkmal der Ausbildung.Für die Einstufung nach dem Kollektivvertrag für Angestellte von Architekten und Ingenieurkonsulenten sind nach den Paragraphen 15 und 18 leg cit die Einstufungsmerkmale der vorwiegend ausgeübten Tätigkeit und der fachlichen Ausbildung (Schulbildung bzw Berufsausbildung samt Prüfung), die in bestimmten Fällen durch eine entsprechende Praxis ersetzt werden kann, maßgebend. Die bei der Beschäftigungsgruppe 4 erwähnten theoretischen Fachkenntnisse und praktischen Erfahrungen beziehen sich auf das Merkmal der Ausbildung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128402
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121127_OGH0002_008OBA00072_12I0000_001