Rechtssatz RS0128405
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128405
Entscheidungsdatum
27.06.2019
Rechtssatz
Weist das Begehren im Anlassverfahren gegenüber jenem im rechtskräftig entschiedenen Vorverfahren nur eine Einschränkung, sonst aber denselben Inhalt auf, und sind dementsprechend die entscheidungserheblichen Tatsachen ident, so greift die Einmaligkeitswirkung der materiellen Rechtskraft ein. Eine bloße Präzisierung der Tatsachenbehauptungen innerhalb des rechtserzeugenden Sachverhalts führt zu keiner Erweiterung bzw Ergänzung dieses Sachverhalts und zu keiner Änderung des Streitgegenstands.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 126/12f
Entscheidungstext OGH 27.11.2012 8 Ob 126/12f
Beisatz: In diesem Sinn stellt ein sich nur auf einen Teil eines Wegs (zwischen zwei Grenzpunkten) beziehendes Begehren im Vergleich zum korrespondierenden Begehren, das den gesamten Weg betrifft, ein quantitatives Minus dar. (T1); Veröff: SZ 2012/129
- 6 Ob 7/13t
Entscheidungstext OGH 28.08.2013 6 Ob 7/13t
Vgl auch; Beisatz: Die Frage, ob sich die Begehren im Vorverfahren und im vorliegenden Rechtsstreit auf dieselben „Bereiche“ des strittigen Weggrundstücks bezogen, ist keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO. (T2)
- 8 ObA 48/18v
Entscheidungstext OGH 27.06.2019 8 ObA 48/18v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128405
Zuletzt aktualisiert am
09.08.2019
Dokumentnummer
JJR_20121127_OGH0002_0080OB00126_12F0000_001