Rechtssatz RS0128408
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128408
Entscheidungsdatum
27.11.2012
Norm
ASGG §4
nö LVBG §1 Abs4
Rechtssatz
Das ASGG begründet mit § 4 eine besondere Zuständigkeitsordnung, die neben der allgemeinen Zuständigkeitsordnung der JN besteht. Die besonderen Gerichtsstände des § 4 Abs 1 Z 1 ASGG sind keine Zwangsgerichtsstände. Sie können neben den in der JN normierten Gerichtsständen (gleichrangig) in Anspruch genommen werden und werden nur durch gesetzliche Zwangsgerichtsstände verdrängt.Das ASGG begründet mit Paragraph 4, eine besondere Zuständigkeitsordnung, die neben der allgemeinen Zuständigkeitsordnung der JN besteht. Die besonderen Gerichtsstände des Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASGG sind keine Zwangsgerichtsstände. Sie können neben den in der JN normierten Gerichtsständen (gleichrangig) in Anspruch genommen werden und werden nur durch gesetzliche Zwangsgerichtsstände verdrängt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128408
Zuletzt aktualisiert am
29.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121127_OGH0002_008OBA00065_12K0000_001