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Rechtssatz RS0128436×

Rechtssatz RS0128436

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128436

Entscheidungsdatum

24.06.2026

Rechtssatz

Eine vorläufige Maßnahme nach Paragraph 215, Absatz eins, zweiter Satz ABGB hat nicht schon dann zu erfolgen, wenn eine Kindeswohlgefährdung nicht zweifelsfrei auszuschließen ist; sie kommt vielmehr nur in Frage, wenn ganz bestimmte Umstände darauf hinweisen, dass die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) die elterlichen Pflichten (objektiv) nicht erfüllen (erfüllt) oder diese (subjektiv) gröblich vernachlässigt worden sind und die Eltern (bzw der allein obsorgebetraute Elternteil) durch ihr (sein) Gesamtverhalten das Wohl des Kindes gefährden (gefährdet).

Entscheidungstexte

  • 5 Ob 152/12g
    Entscheidungstext OGH 23.10.2012 5 Ob 152/12g
  • 3 Ob 135/16y
    Entscheidungstext OGH 22.09.2016 3 Ob 135/16y
    Beisatz: Hier: Vorläufige Maßnahme gem § 211 Abs 1 ABGB idF KindNamRÄG 2013. (T1)
    Beisatz: Die mangelnde Bereitschaft der Eltern mit dem Kinder- und Jugendhilfeträger zu kooperieren allein ist ohne Hinweis auf eine dadurch drohende Gefährdung des Kindeswohls nicht geeignet, eine Maßnahme nach § 211 Abs 1 ABGB zu begründen. (T2)
  • 8 Ob 46/26m
    Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 24.06.2026 8 Ob 46/26m

Schlagworte

Gefährdung, Kindeswohl

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128436

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.08.2026

Dokumentnummer

JJR_20121023_OGH0002_0050OB00152_12G0000_001