Rechtssatz RS0128443
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128443
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Norm
ApG §8a
ApG §10
UWG §1 D5b
Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005 §10a
Apothekenbetriebsordnung - ABO 2005 §11 Abs2
Rechtssatz
Die Ansicht, die vom Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes organisierte Abholung von Arzneimitteln in einer nicht im räumlichen Nahebereich liegenden Apotheke sei apothekenrechtlich zulässig, wenn der Apotheker seine Beratungspflichten erfülle (§ 10a ABO 2005) und dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in seiner Offizin zur Verfügung stelle (§ 11 Abs 2 ABO 2005), ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar.Die Ansicht, die vom Betreiber eines Alten- oder Pflegeheimes organisierte Abholung von Arzneimitteln in einer nicht im räumlichen Nahebereich liegenden Apotheke sei apothekenrechtlich zulässig, wenn der Apotheker seine Beratungspflichten erfülle (Paragraph 10 a, ABO 2005) und dringend benötigte Arzneimittel kurzfristig in seiner Offizin zur Verfügung stelle (Paragraph 11, Absatz 2, ABO 2005), ist aus lauterkeitsrechtlicher Sicht vertretbar.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128443
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121018_OGH0002_0040OB00158_12G0000_002