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Rechtssatz RS0128444

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128444

Geschäftszahl

4Ob145/12w

Entscheidungsdatum

18.10.2012

Norm

stmk SHG §28a Abs1

Rechtssatz

Als Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, StSHG ist auch ein Verzicht eines Pflichtteilsberechtigten auf seinen Pflichtteil zugunsten des Testamentserben anzusehen.

Entscheidungstexte

  • 4 Ob 145/12w
    Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 145/12w
    Beisatz: Einzige Voraussetzung eines Kostenrückersatzanspruchs gegen den Geschenknehmer nach § 28a StSHG ist ‑ neben der zeitlichen Komponente ‑, dass der Hilfeempfänger „Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat“. Dieser Tatbestand ist nach den in den Materialien zum Ausdruck kommenden Motiven des Gesetzgebers weit zu verstehen: Offensichtliche Vermögensübertragungen kurz vor Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollen nicht zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen. (T1) Beisatz: Substituiert eine aus einem Amtshaftungsanspruch resultierende Forderung die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialhilfeleistungen für die Heimunterbringung, ist die Zahlung aufgrund des Urteils jenen Zeiträumen zuzuordnen, in denen Sozialhilfeleistungen zu erbringen gewesen wären. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128444

Im RIS seit

31.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

31.01.2013

Dokumentnummer

JJR_20121018_OGH0002_0040OB00145_12W0000_001