Rechtssatz RS0128444
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128444
Entscheidungsdatum
18.10.2012
Rechtssatz
Als Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung iSd § 28a Abs 1 StSHG ist auch ein Verzicht eines Pflichtteilsberechtigten auf seinen Pflichtteil zugunsten des Testamentserben anzusehen.Als Vermögensübertragung ohne entsprechende Gegenleistung iSd Paragraph 28 a, Absatz eins, StSHG ist auch ein Verzicht eines Pflichtteilsberechtigten auf seinen Pflichtteil zugunsten des Testamentserben anzusehen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 145/12w
Entscheidungstext OGH 18.10.2012 4 Ob 145/12w
Beisatz: Einzige Voraussetzung eines Kostenrückersatzanspruchs gegen den Geschenknehmer nach § 28a StSHG ist ‑ neben der zeitlichen Komponente ‑, dass der Hilfeempfänger „Vermögen verschenkt oder sonst ohne entsprechende Gegenleistung an andere Personen übertragen hat“. Dieser Tatbestand ist nach den in den Materialien zum Ausdruck kommenden Motiven des Gesetzgebers weit zu verstehen: Offensichtliche Vermögensübertragungen kurz vor Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen sollen nicht zu Lasten der Allgemeinheit erfolgen. (T1)
Beisatz: Substituiert eine aus einem Amtshaftungsanspruch resultierende Forderung die zu Unrecht nicht erbrachten Sozialhilfeleistungen für die Heimunterbringung, ist die Zahlung aufgrund des Urteils jenen Zeiträumen zuzuordnen, in denen Sozialhilfeleistungen zu erbringen gewesen wären. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128444
Zuletzt aktualisiert am
31.01.2013
Dokumentnummer
JJR_20121018_OGH0002_0040OB00145_12W0000_001