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Rechtssatz RS0128448

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128448

Geschäftszahl

1Ob115/12m

Entscheidungsdatum

01.08.2012

Norm

EuGVVO Art15
Rom I-VO Art6

Rechtssatz

Der Begriff des Verbrauchers bestimmt sich nach seiner Stellung innerhalb des konkreten Vertrags in Verbindung mit dessen Natur und Zielsetzung. Für die Bestimmung des Zwecks des Vertrags kommt es auf die für den Vertragspartner des Verbrauchers objektiv erkennbaren Umstände des Geschäfts an. Bei sowohl privaten als auch beruflich‑gewerblichen Zwecken dienenden Verträgen liegt ein Verbrauchervertrag dann vor, wenn der beruflich‑gewerbliche Zweck derart nebensächlich ist, dass er im Gesamtzusammenhang des betreffenden Geschäfts nur eine ganz untergeordnete Rolle spielt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128448

Im RIS seit

06.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

09.09.2013

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00115_12M0000_001