Rechtssatz RS0128457
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128457
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Rechtssatz
Die Verteidigung eines Krankenanstaltenträgers gegenüber im Raum stehenden „Kunstfehlervorwürfen“ kann im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege begründen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn durch einen in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Fall von angeblichen Kunstfehlern in einem bestimmten Spital in der Bevölkerung (zu Unrecht) Befürchtungen entstehen, in diesem Spital werde man (regelmäßig) nicht nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst behandelt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128457
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20120920_OGH0002_0020OB00149_12V0000_001