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Rechtssatz RS0128457

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128457

Geschäftszahl

2Ob149/12v

Entscheidungsdatum

20.09.2012

Norm

OÖ KAG 1997 §20 Abs2

Rechtssatz

Die Verteidigung eines Krankenanstaltenträgers gegenüber im Raum stehenden „Kunstfehlervorwürfen“ kann im Einzelfall ein öffentliches Interesse an der Offenbarung des Geheimnisses im Interesse der öffentlichen Gesundheitspflege begründen. Dies kann etwa dann der Fall sein, wenn durch einen in der Öffentlichkeit bekannt gewordenen Fall von angeblichen Kunstfehlern in einem bestimmten Spital in der Bevölkerung (zu Unrecht) Befürchtungen entstehen, in diesem Spital werde man (regelmäßig) nicht nach den Regeln der ärztlichen Heilkunst behandelt.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128457

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20120920_OGH0002_0020OB00149_12V0000_001