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Rechtssatz RS0128458

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128458

Geschäftszahl

2Ob149/12v

Entscheidungsdatum

20.09.2012

Norm

OÖ KAG 1997 §20 Abs2

Rechtssatz

Die in Paragraph 20, Absatz 2, OÖ KAG 1997 angeordnete Interessenabwägung kann im Einzelfall auch die Preisgabe der Identität eines Patienten erfordern oder rechtfertigen, etwa wenn bereits vor der „Offenbarung des Geheimnisses“ durch den Krankenanstaltenträger über den Fall in den Medien identifizierend berichtet wurde und daher die Bezugnahme auf die bereits veröffentlichten identifizierenden Fakten notwendig ist, um ‑ wie hier ‑ Vorwürfen gegen den Krankenanstaltenträger entgegentreten zu können.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128458

Im RIS seit

07.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.02.2013

Dokumentnummer

JJR_20120920_OGH0002_0020OB00149_12V0000_002