Rechtssatz RS0128458
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128458
Entscheidungsdatum
20.09.2012
Rechtssatz
Die in § 20 Abs 2 OÖ KAG 1997 angeordnete Interessenabwägung kann im Einzelfall auch die Preisgabe der Identität eines Patienten erfordern oder rechtfertigen, etwa wenn bereits vor der „Offenbarung des Geheimnisses“ durch den Krankenanstaltenträger über den Fall in den Medien identifizierend berichtet wurde und daher die Bezugnahme auf die bereits veröffentlichten identifizierenden Fakten notwendig ist, um ‑ wie hier ‑ Vorwürfen gegen den Krankenanstaltenträger entgegentreten zu können.Die in Paragraph 20, Absatz 2, OÖ KAG 1997 angeordnete Interessenabwägung kann im Einzelfall auch die Preisgabe der Identität eines Patienten erfordern oder rechtfertigen, etwa wenn bereits vor der „Offenbarung des Geheimnisses“ durch den Krankenanstaltenträger über den Fall in den Medien identifizierend berichtet wurde und daher die Bezugnahme auf die bereits veröffentlichten identifizierenden Fakten notwendig ist, um ‑ wie hier ‑ Vorwürfen gegen den Krankenanstaltenträger entgegentreten zu können.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128458
Zuletzt aktualisiert am
07.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20120920_OGH0002_0020OB00149_12V0000_002