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Rechtssatz RS0128461

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128461

Geschäftszahl

6Ob131/12a

Entscheidungsdatum

16.11.2012

Norm

MÜ Art19

Rechtssatz

Der Luftfrachtführer hat im Hinblick auf Artikel 19, Satz 1 MÜ nicht nur für eigenes, sondern auch für das Verschulden seiner „Leute“ einzustehen. Zu diesen gehörten nicht nur die Arbeitnehmer des Luftfrachtführers, sondern auch alle Personen, derer sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der Beförderung bedient, sofern sie in Ausführung einer ihnen vom Luftfrachtführer übertragenen Verrichtung handeln. Liegen deren Tätigkeiten hingegen im Interesse des Ablaufs des allgemeinen Flugverkehrs auf dem Flughafen, kann eine solche Verrichtung nicht angenommen werden.

Entscheidungstexte

  • 6 Ob 131/12a
    Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 131/12a
    Beisatz: Die zum Räumen der Start‑ und Landepisten notwendigen Tätigkeiten werden im Interesse des Ablaufs des allgemeinen Flugverkehrs auf dem Flughafen und nicht in Erfüllung einer dem Flughafenbetreiber vom Luftfrachtführer übertragenen Verrichtung ausgeführt. Ist der Flughafenbetreiber für die Räumung der Pisten verantwortlich, zählt er insoweit nicht zu den Leuten des Luftfrachtführers. (T1); Veröff: SZ 2012/118

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128461

Im RIS seit

11.02.2013

Zuletzt aktualisiert am

17.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121116_OGH0002_0060OB00131_12A0000_001