Rechtssatz RS0128461
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128461
Entscheidungsdatum
16.11.2012
Rechtssatz
Der Luftfrachtführer hat im Hinblick auf Art 19 Satz 1 MÜ nicht nur für eigenes, sondern auch für das Verschulden seiner „Leute“ einzustehen. Zu diesen gehörten nicht nur die Arbeitnehmer des Luftfrachtführers, sondern auch alle Personen, derer sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der Beförderung bedient, sofern sie in Ausführung einer ihnen vom Luftfrachtführer übertragenen Verrichtung handeln. Liegen deren Tätigkeiten hingegen im Interesse des Ablaufs des allgemeinen Flugverkehrs auf dem Flughafen, kann eine solche Verrichtung nicht angenommen werden.Der Luftfrachtführer hat im Hinblick auf Artikel 19, Satz 1 MÜ nicht nur für eigenes, sondern auch für das Verschulden seiner „Leute“ einzustehen. Zu diesen gehörten nicht nur die Arbeitnehmer des Luftfrachtführers, sondern auch alle Personen, derer sich der Luftfrachtführer zur Ausführung der Beförderung bedient, sofern sie in Ausführung einer ihnen vom Luftfrachtführer übertragenen Verrichtung handeln. Liegen deren Tätigkeiten hingegen im Interesse des Ablaufs des allgemeinen Flugverkehrs auf dem Flughafen, kann eine solche Verrichtung nicht angenommen werden.
Entscheidungstexte
- 6 Ob 131/12a
Entscheidungstext OGH 16.11.2012 6 Ob 131/12a
Beisatz: Die zum Räumen der Start‑ und Landepisten notwendigen Tätigkeiten werden im Interesse des Ablaufs des allgemeinen Flugverkehrs auf dem Flughafen und nicht in Erfüllung einer dem Flughafenbetreiber vom Luftfrachtführer übertragenen Verrichtung ausgeführt. Ist der Flughafenbetreiber für die Räumung der Pisten verantwortlich, zählt er insoweit nicht zu den Leuten des Luftfrachtführers. (T1); Veröff: SZ 2012/118
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128461
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121116_OGH0002_0060OB00131_12A0000_001