Rechtssatz RS0128470
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128470
Entscheidungsdatum
14.11.2012
Rechtssatz
Über seinen Wortlaut hinaus ist § 159 Abs 2 VersVG immer dann anzuwenden, wenn der Zweck, umfassend jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines anderen vorzubeugen, dies gebietet. Soll die versicherte Person zugleich Versicherungsnehmer sein, ist diese aber am Vertragsabschluss nicht unmittelbar beteiligt, dann bedarf die ihrem Stellvertreter erteilte Vollmacht der Schriftform. Dies gilt erst recht, wenn der Stellvertreter auch der Bezugsberechtigte sein soll.Über seinen Wortlaut hinaus ist Paragraph 159, Absatz 2, VersVG immer dann anzuwenden, wenn der Zweck, umfassend jeder Möglichkeit eines Spiels mit dem Leben eines anderen vorzubeugen, dies gebietet. Soll die versicherte Person zugleich Versicherungsnehmer sein, ist diese aber am Vertragsabschluss nicht unmittelbar beteiligt, dann bedarf die ihrem Stellvertreter erteilte Vollmacht der Schriftform. Dies gilt erst recht, wenn der Stellvertreter auch der Bezugsberechtigte sein soll.
Schlagworte
Lebensversicherung
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128470
Zuletzt aktualisiert am
17.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121114_OGH0002_0070OB00162_12T0000_001