Rechtssatz RS0128472
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128472
Geschäftszahl
10ObS152/12v
Entscheidungsdatum
20.11.2012
Rechtssatz
Hat ein Versicherter seine Tätigkeit (hier: im Gastgewerbe) weit überwiegend während einer Zeit ausgeübt, in der es den früheren (- ohne Lehrabschluss ausgewählten -) Lehrberuf (hier: "Kellner") nicht mehr gab, hat sich die Beurteilung, ob die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit als angelernter Beruf im Sinn des § 255 Abs 2 ASVG zu qualifizieren ist, an dem neu geschaffenen Lehrberuf (hier: "Restaurantfachmann") zu orientieren.Hat ein Versicherter seine Tätigkeit (hier: im Gastgewerbe) weit überwiegend während einer Zeit ausgeübt, in der es den früheren (- ohne Lehrabschluss ausgewählten -) Lehrberuf (hier: "Kellner") nicht mehr gab, hat sich die Beurteilung, ob die vom Versicherten ausgeübte Tätigkeit als angelernter Beruf im Sinn des Paragraph 255, Absatz 2, ASVG zu qualifizieren ist, an dem neu geschaffenen Lehrberuf (hier: "Restaurantfachmann") zu orientieren.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128472
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20121120_OGH0002_010OBS00152_12V0000_001