Rechtssatz RS0128473
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128473
Geschäftszahl
10ObS170/12s
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Eine aufrechte Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt iSd § 258 Abs 4 ASVG besteht auch dann nicht, wenn der titulierte Anspruch im Todeszeitpunkt des Versicherten wegen einer Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten ruht.Eine aufrechte Verpflichtung zur Leistung von Unterhalt iSd Paragraph 258, Absatz 4, ASVG besteht auch dann nicht, wenn der titulierte Anspruch im Todeszeitpunkt des Versicherten wegen einer Lebensgemeinschaft des unterhaltsberechtigten geschiedenen Ehegatten ruht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128473
Zuletzt aktualisiert am
18.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20121217_OGH0002_010OBS00170_12S0000_001