Rechtssatz RS0128475
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128475
Geschäftszahl
10ObS136/12s
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Norm
EStG §2 Abs1 Z3
EStG §67
KBGG §8
Rechtssatz
Der in Form einer „Einmalzahlung“ vom Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gewährte Fahrtkostenzuschuss kann wegen des Zusammenhangs mit dem laufenden Entgelt bei Errechnung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 2 Abs 1 Z 3 KBGG) nicht als „sonstiger Bezug“ nach § 67 EStG 1988 angesehen werden, sondern ist als laufender Bezug bei Errechnung der Zuverdienstgrenze in Ansatz zu bringen (§ 8 Abs 1 Z 1 KBGG).Der in Form einer „Einmalzahlung“ vom Arbeitgeber für die Fahrten zwischen Wohnort und Arbeitsplatz gewährte Fahrtkostenzuschuss kann wegen des Zusammenhangs mit dem laufenden Entgelt bei Errechnung des maßgeblichen Gesamtbetrags der Einkünfte (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, KBGG) nicht als „sonstiger Bezug“ nach Paragraph 67, EStG 1988 angesehen werden, sondern ist als laufender Bezug bei Errechnung der Zuverdienstgrenze in Ansatz zu bringen (Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, KBGG).
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128475
Zuletzt aktualisiert am
19.02.2013
Dokumentnummer
JJR_20121217_OGH0002_010OBS00136_12S0000_001