Rechtssatz RS0128484
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128484
Entscheidungsdatum
28.03.2017
Rechtssatz
Bei einer nach § 17 Abs 1 Z 1 BMSVG ausbezahlten Abfertigung kommt im Falle einer nachträglichen Korrektur des Beitragsgrundlagennachweises durch den Arbeitgeber eine Rückforderung nach § 107 ASVG nicht in Betracht; vielmehr ist der Rückforderungsanspruch nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf einen gutgläubigen Verbrauch.Bei einer nach Paragraph 17, Absatz eins, Ziffer eins, BMSVG ausbezahlten Abfertigung kommt im Falle einer nachträglichen Korrektur des Beitragsgrundlagennachweises durch den Arbeitgeber eine Rückforderung nach Paragraph 107, ASVG nicht in Betracht; vielmehr ist der Rückforderungsanspruch nach allgemeinen arbeitsrechtlichen Kriterien zu beurteilen, insbesondere im Hinblick auf einen gutgläubigen Verbrauch.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128484
Zuletzt aktualisiert am
05.05.2017
Dokumentnummer
JJR_20121126_OGH0002_009OBA00120_12F0000_001