Rechtssatz RS0128489
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128489
Entscheidungsdatum
28.11.2012
Rechtssatz
Mit der sinngemäßen Anwendung von § 5 Abs 2 und 4 LMSVG auf kosmetische Mittel wird der Verpflichtung des Art 6 Abs 3 der KosmetikRL (Richtlinie des Rats vom 27. 7. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel [76/768/EWG]) entsprochen. Danach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.Mit der sinngemäßen Anwendung von Paragraph 5, Absatz 2 und 4 LMSVG auf kosmetische Mittel wird der Verpflichtung des Artikel 6, Absatz 3, der KosmetikRL (Richtlinie des Rats vom 27. 7. 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über kosmetische Mittel [76/768/EWG]) entsprochen. Danach haben die Mitgliedstaaten die erforderlichen Maßnahmen zu treffen, um sicherzustellen, dass bei der Etikettierung, der Aufmachung für den Verkauf und der Werbung für kosmetische Mittel nicht Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden, die Merkmale vortäuschen, die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 116/12f
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 4 Ob 116/12f
Beisatz: Das Irreführungsverbot für kosmetische Mittel gemäß § 5 Abs 2 und 4 iVm § 18 Abs 2 LMSVG steht im Einklang mit dem lauterkeitsrechtlichen Verbot nach § 2 UWG. Dieses geht nicht über die genannten lebensmittelrechtlichen Bestimmungen hinaus. (T1)
Beisatz: Hier: „24K‑rat Deluxe Formula“ (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128489
Zuletzt aktualisiert am
07.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20121128_OGH0002_0040OB00116_12F0000_001