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Rechtssatz RS0128490

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128490

Geschäftszahl

8Ob135/12d; 8Ob83/19t

Entscheidungsdatum

25.10.2019

Rechtssatz

Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.

Entscheidungstexte

  • 8 Ob 135/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 135/12d
    Veröff: SZ 2012/146
  • 8 Ob 83/19t
    Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 83/19t
    Vgl; Beisatz: Das schließt freilich ebenso wenig wie der Gesetzestext aus, dass der Einstellungstatbestand vom Antragsteller auf eine Art und Weise bescheinigt wird, die die (zusätzliche) Einholung einer Strafregisterauskunft entbehrlich erscheinen lässt. (T1)
    Beisatz: Die Bestimmungen über die vorzeitige Einstellung, die mit dem Verlust der Möglichkeit verbunden ist, im Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung zu erlangen, sollen sicherstellen, dass eine Restschuldbefreiung nur dem Schuldner zuteil wird, der diese auch verdient. Ein Zusammenhang zwischen dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt und der Insolvenz ist nicht zu fordern. (T2)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128490

Im RIS seit

21.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

07.01.2020

Dokumentnummer

JJR_20121219_OGH0002_0080OB00135_12D0000_001