Rechtssatz RS0128490
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128490
Entscheidungsdatum
25.10.2019
Rechtssatz
Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des § 201 Abs 1 Z 1 KO (IO) ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.Für die Feststellung des Einleitungshindernisses des Paragraph 201, Absatz eins, Ziffer eins, KO (IO) ist auf die (aktuelle) Strafregisterauskunft abzustellen und zu prüfen, ob eine einschlägige Straftat (oder mehrere solcher Straftaten) darin angeführt sind. Eine isolierte Betrachtung nur der Verurteilung wegen der im Katalog der erwähnten Gesetzesbestimmung angeführten, einschlägigen Straftat unter Außerachtlassung weiterer Verurteilungen hat nicht stattzufinden.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 135/12d
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 Ob 135/12d
Veröff: SZ 2012/146
- 8 Ob 83/19t
Entscheidungstext OGH 25.10.2019 8 Ob 83/19t
Vgl; Beisatz: Das schließt freilich ebenso wenig wie der Gesetzestext aus, dass der Einstellungstatbestand vom Antragsteller auf eine Art und Weise bescheinigt wird, die die (zusätzliche) Einholung einer Strafregisterauskunft entbehrlich erscheinen lässt. (T1)
Beisatz: Die Bestimmungen über die vorzeitige Einstellung, die mit dem Verlust der Möglichkeit verbunden ist, im Abschöpfungsverfahren die Restschuldbefreiung zu erlangen, sollen sicherstellen, dass eine Restschuldbefreiung nur dem Schuldner zuteil wird, der diese auch verdient. Ein Zusammenhang zwischen dem der Verurteilung zugrunde liegenden Sachverhalt und der Insolvenz ist nicht zu fordern. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128490
Zuletzt aktualisiert am
07.01.2020
Dokumentnummer
JJR_20121219_OGH0002_0080OB00135_12D0000_001