Rechtssatz RS0128495
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128495
Entscheidungsdatum
20.11.2025
Rechtssatz
Erlässt ein Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich Richtlinien, die als Standespflicht für ihre Mitglieder vorsehen, dass in allen mit der Berufsausübung zusammenhängenden wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gelöst werden können, zunächst unter Zuziehung aller Beteiligten ein Schlichtungsversuch durch den zuständigen Fachverband zu unternehmen ist, handelt es sich um eine obligatorische Schlichtungsklausel, die gemäß Art 120b Abs 1 erster Satz B-VG verbindlich ist.Erlässt ein Fachverband der Wirtschaftskammer Österreich Richtlinien, die als Standespflicht für ihre Mitglieder vorsehen, dass in allen mit der Berufsausübung zusammenhängenden wesentlichen Streitfällen oder Meinungsverschiedenheiten mit Kollegen, wenn diese nicht einvernehmlich gelöst werden können, zunächst unter Zuziehung aller Beteiligten ein Schlichtungsversuch durch den zuständigen Fachverband zu unternehmen ist, handelt es sich um eine obligatorische Schlichtungsklausel, die gemäß Artikel 120 b, Absatz eins, erster Satz B-VG verbindlich ist.
Anmerkung
Gegenteilig nun RS0143678.
Entscheidungstexte
- 4 Ob 203/12z
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 4 Ob 203/12z
Beisatz: Die Nichteinhaltung dieses Schlichtungsverfahrens begründet die vorläufige Unzulässigkeit des Rechtswegs und kann vom Gericht auch ohne entsprechenden Einwand der Parteien von Amts wegen geprüft und aufgegriffen werden, siehe RS0124983. (T1)
Beisatz: Hier: Schlichtungsklausel in Punkt 4.3. der Allgemeinen Richtlinien des Fachverbands der Immobilien‑ und Vermögenstreuhänder der Wirtschaftskammer Österreich. (T2)
- 3 Ob 106/20i
Entscheidungstext OGH 18.08.2020 3 Ob 106/20i
Beisatz: Es konnte offen bleiben, ob mit Zurück- oder Abweisung zu entscheiden ist. (T3)
- 9 Ob 39/25p
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 20.11.2025 9 Ob 39/25p
gegenteilig
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128495
Zuletzt aktualisiert am
12.05.2026
Dokumentnummer
JJR_20130115_OGH0002_0040OB00203_12Z0000_001