Rechtssatz RS0128498
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128498
Geschäftszahl
15Os152/12k; 11Os160/12g (11Os161/12d); 14Os48/21x (14Os50/21s)
Entscheidungsdatum
16.11.2021
Rechtssatz
Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltliche Anordnung vorgenommen wurden, unterliegen, ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß § 88 SPG. Im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung hingegen liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß Art 90a B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch gemäß § 106 StPO zulässig und von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen ist. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.Kriminalpolizeiliche Zwangsakte, die ohne gerichtliche oder staatsanwaltliche Anordnung vorgenommen wurden, unterliegen, ausschließlich der Kognitionsbefugnis der Unabhängigen Verwaltungssenate gemäß Paragraph 88, SPG. Im Fall kriminalpolizeilichen Handelns aufgrund einer staatsanwaltschaftlichen Anordnung hingegen liegt ein Akt der Gerichtsbarkeit gemäß Artikel 90 a, B-VG vor, weshalb in diesem Bereich ein Einspruch gemäß Paragraph 106, StPO zulässig und von den Strafgerichten meritorisch zu erledigen ist. Lediglich im Fall einer offenkundigen Überschreitung der staatsanwaltschaftlichen Anordnung durch die Polizei im Sinn eines Exzesses liegt ein der Verwaltung zuzurechnendes Organhandeln vor.
Entscheidungstexte
- 15 Os 152/12k
Entscheidungstext OGH 12.12.2012 15 Os 152/12k
Beisatz: Hier: kein Exzess im Fall der Behauptung einer bei der Durchführung der Anordnung erfolgten Verletzung des § 121 Abs 2 und 3 StPO. (T1)
- 11 Os 160/12g
Entscheidungstext OGH 15.01.2013 11 Os 160/12g
- 14 Os 48/21x
Entscheidungstext OGH 16.11.2021 14 Os 48/21x
Vgl
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128498
Zuletzt aktualisiert am
14.02.2022
Dokumentnummer
JJR_20121212_OGH0002_0150OS00152_12K0000_001