Rechtssatz RS0128502
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128502
Entscheidungsdatum
12.12.2012
Rechtssatz
Ungeachtet seines Einverständnisses zur Verlesung (§ 252 Abs 1 Z 4 StPO) der Angaben eines zuvor nicht kontradiktorisch vernommenen Zeugen hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, von seinem Fragerecht (§ 249 Abs 1 StPO) Gebrauch zu machen. Dieses grundrechtlich gewährleistete Verteidigungsrecht (Art 6 Abs 3 lit d MRK) wird durch entsprechende Antragstellung, den Zeugen ergänzend zu befragen, hinreichend geltend gemacht, ohne dass es hiefür eines Vorbringens über die Eignung der ergänzenden Vernehmung zur Klärung des Beweisthemas iSd § 55 StPO bedarf.Ungeachtet seines Einverständnisses zur Verlesung (Paragraph 252, Absatz eins, Ziffer 4, StPO) der Angaben eines zuvor nicht kontradiktorisch vernommenen Zeugen hat der Angeklagte einen Anspruch darauf, von seinem Fragerecht (Paragraph 249, Absatz eins, StPO) Gebrauch zu machen. Dieses grundrechtlich gewährleistete Verteidigungsrecht (Artikel 6, Absatz 3, Litera d, MRK) wird durch entsprechende Antragstellung, den Zeugen ergänzend zu befragen, hinreichend geltend gemacht, ohne dass es hiefür eines Vorbringens über die Eignung der ergänzenden Vernehmung zur Klärung des Beweisthemas iSd Paragraph 55, StPO bedarf.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128502
Zuletzt aktualisiert am
08.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20121212_OGH0002_0150OS00123_12W0000_002