Rechtssatz RS0128503
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128503
Entscheidungsdatum
03.08.2018
Rechtssatz
Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm im Sinn des § 302 Abs 1 StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.
Entscheidungstexte
- 17 Os 2/13t
Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 2/13t
- 17 Os 9/13x
Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
Vgl; Beisatz: Gebraucht ein Beamter seine Befugnis gesetzeskonform, erfüllt er den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB auch dann nicht, wenn er dabei mit dem Vorsatz handelt, dadurch (oder in weiterer Folge) einen anderen an dessen Rechten zu schädigen. (T1)
Beisatz: Hier: Hat ein Rechtspfleger in Grundbuchsachen einen Beschluss der Abhandlungsbehörde ohne eigene Prüfbefugnis lediglich zu vollziehen, hat er beim Vollzug dieser grundbücherlichen Eintragung zwar seine Befugnis gebraucht, ein Fehlgebrauch liegt hingegen, selbst wenn er um die Unrichtigkeit der Eintragung weiß, nicht vor (Verlassenschaftsverfahren nach dem AußStrG idF vor BGBl I 2003/111). (T2)
- 17 Os 36/14v
Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 36/14v
Auch
- 17 Os 23/16k
Entscheidungstext OGH 06.12.2016 17 Os 23/16k
Auch; Beisatz: Hier: Zu einem auf falsche Rechtsansicht gestützten Beschluss eines Gemeinderats, welcher (objektiv) der Rechtslage entsprach. (T3)
- 17 Os 9/18d
Entscheidungstext OGH 03.08.2018 17 Os 9/18d
Auch
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128503
Zuletzt aktualisiert am
05.10.2018
Dokumentnummer
JJR_20130225_OGH0002_0170OS00002_13T0000_001