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Rechtssatz RS0128503×

Rechtssatz RS0128503

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Strafrecht

Rechtssatznummer

RS0128503

Entscheidungsdatum

03.08.2018

Rechtssatz

Wer gesetzeskonform mit Organstrafverfügung einen Geldbetrag einhebt, kommt ungeachtet eines bereits zu diesem Zeitpunkt bestehenden Vorsatzes, das eingehobene Geld nicht unverzüglich abzuführen, als Täter eines Missbrauchs der Amtsgewalt erst in Frage, wenn er (erstmals) in Betreff der Nichtabführung die ihm im Sinn des Paragraph 302, Absatz eins, StGB eingeräumte Befugnis missbraucht. Rechtsschädigungsvorsatz ohne Befugnismissbrauch erfüllt den Tatbestand des Missbrauchs der Amtsgewalt nicht.

Entscheidungstexte

  • 17 Os 2/13t
    Entscheidungstext OGH 25.02.2013 17 Os 2/13t
  • 17 Os 9/13x
    Entscheidungstext OGH 07.10.2013 17 Os 9/13x
    Vgl; Beisatz: Gebraucht ein Beamter seine Befugnis gesetzeskonform, erfüllt er den Tatbestand des § 302 Abs 1 StGB auch dann nicht, wenn er dabei mit dem Vorsatz handelt, dadurch (oder in weiterer Folge) einen anderen an dessen Rechten zu schädigen. (T1)
    Beisatz: Hier: Hat ein Rechtspfleger in Grundbuchsachen einen Beschluss der Abhandlungsbehörde ohne eigene Prüfbefugnis lediglich zu vollziehen, hat er beim Vollzug dieser grundbücherlichen Eintragung zwar seine Befugnis gebraucht, ein Fehlgebrauch liegt hingegen, selbst wenn er um die Unrichtigkeit der Eintragung weiß, nicht vor (Verlassenschaftsverfahren nach dem AußStrG idF vor BGBl I 2003/111). (T2)
  • 17 Os 36/14v
    Entscheidungstext OGH 11.08.2014 17 Os 36/14v
    Auch
  • 17 Os 23/16k
    Entscheidungstext OGH 06.12.2016 17 Os 23/16k
    Auch; Beisatz: Hier: Zu einem auf falsche Rechtsansicht gestützten Beschluss eines Gemeinderats, welcher (objektiv) der Rechtslage entsprach. (T3)
  • 17 Os 9/18d
    Entscheidungstext OGH 03.08.2018 17 Os 9/18d
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128503

Im RIS seit

20.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

05.10.2018

Dokumentnummer

JJR_20130225_OGH0002_0170OS00002_13T0000_001