Rechtssatz RS0128505
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128505
Entscheidungsdatum
30.08.2013
Rechtssatz
In der Insolvenz des Arbeitgebers kommt es mit dem Verlust des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse zur ex lege‑Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier Lehrverhältnisses). Der Insolvenzverwalter hat nicht nur die Möglichkeit, auf das Fortbetriebsrecht innerhalb der Monatsfrist nach § 44 iVm § 43 Abs 3 GewO mit der Wirkung ex tunc zu verzichten, sondern er kann darüber hinaus auch außerhalb der genannten Monatsfrist das Fortbetriebsrecht mit der Wirkung ex nunc zurücklegen. Diese Verfügungen des Insolvenzverwalters lassen die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers unberührt.In der Insolvenz des Arbeitgebers kommt es mit dem Verlust des Fortbetriebsrechts der Insolvenzmasse zur ex lege‑Beendigung des Arbeitsverhältnisses (hier Lehrverhältnisses). Der Insolvenzverwalter hat nicht nur die Möglichkeit, auf das Fortbetriebsrecht innerhalb der Monatsfrist nach Paragraph 44, in Verbindung mit Paragraph 43, Absatz 3, GewO mit der Wirkung ex tunc zu verzichten, sondern er kann darüber hinaus auch außerhalb der genannten Monatsfrist das Fortbetriebsrecht mit der Wirkung ex nunc zurücklegen. Diese Verfügungen des Insolvenzverwalters lassen die Gewerbeberechtigung des Gewerbeinhabers unberührt.
Entscheidungstexte
- 8 ObS 14/12k
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 14/12k
- 8 ObS 16/12d
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 16/12d
- 8 ObS 15/12g
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 15/12g
- 8 ObS 17/12a
Entscheidungstext OGH 19.12.2012 8 ObS 17/12a
- 8 ObS 9/13a
Entscheidungstext OGH 30.08.2013 8 ObS 9/13a
Vgl; Beisatz: Im Insolvenzverfahren des AG enden Lehrverhältnisse ex lege mit dem Einlangen der Erklärung des Insolvenzverwalters bei der Gewerbebehörde, das Fortbetriebsrecht der Insolvenzmasse zurückzulegen. Eine allfällige Rückwirkung dieser Erklärung nach § 43 Abs 3 iVm § 44 GewO ist auf das Gewerberecht beschränkt. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128505
Zuletzt aktualisiert am
22.10.2013
Dokumentnummer
JJR_20121219_OGH0002_008OBS00014_12K0000_001