Rechtssatz RS0128520
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128520
Entscheidungsdatum
04.07.2018
Rechtssatz
Es stellt einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis nach § 38 BWG dar, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung des Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar abtritt, ohne dass mit der Abtretung nach dem BWG anerkannte besonders geschützte Interessen verfolgt werden. Eine solche Abtretung ist nichtig.Es stellt einen Verstoß gegen das Bankgeheimnis nach Paragraph 38, BWG dar, wenn ein Kreditinstitut ohne Zustimmung des Kunden eine nicht titulierte Kreditforderung an einen nicht dem Bankgeheimnis unterliegenden Zessionar abtritt, ohne dass mit der Abtretung nach dem BWG anerkannte besonders geschützte Interessen verfolgt werden. Eine solche Abtretung ist nichtig.
Entscheidungstexte
- 9 Ob 34/12h
Entscheidungstext OGH 26.11.2012 9 Ob 34/12h
Veröff: SZ 2012/127
- 9 Ob 62/16g
Entscheidungstext OGH 27.09.2017 9 Ob 62/16g
Auch; Veröff: SZ 2017/107
- 7 Ob 20/18v
Entscheidungstext OGH 04.07.2018 7 Ob 20/18v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128520
Zuletzt aktualisiert am
01.09.2020
Dokumentnummer
JJR_20121126_OGH0002_0090OB00034_12H0000_001