Rechtssatz RS0128524
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128524
Entscheidungsdatum
22.07.2025
Rechtssatz
Die Rechtsmittelbeschränkung des § 5 Abs 1 letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG ist selbständig anfechtbar.Die Rechtsmittelbeschränkung des Paragraph 5, Absatz eins, letzter Satz AußStrG gilt für die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters nicht. Der Beschluss über die Bestellung eines gesetzlichen Vertreters auch nach Paragraph 5, Absatz 2, Ziffer eins, AußStrG ist selbständig anfechtbar.
Entscheidungstexte
- 8 Ob 99/12k
Entscheidungstext OGH 24.10.2012 8 Ob 99/12k
Veröff: SZ 2012/111
- 4 Ob 80/25f
Entscheidungstext OGH Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage 22.07.2025 4 Ob 80/25f
Beisatz: Auch ein Beschluss, mit dem ein Antrag auf Bestellung eines Zustell- oder Kollisionskurators iSd § 5 Abs 2 Z 1 AußStrG (in erster und/oder zweiter Instanz) abgewiesen wurde, ist selbständig anfechtbar. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128524
Zuletzt aktualisiert am
14.08.2025
Dokumentnummer
JJR_20121024_OGH0002_0080OB00099_12K0000_001