Rechtssatz RS0128530
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128530
Entscheidungsdatum
25.08.2014
Norm
KollV für Angestellte im Handwerk und Gewerbe §2 Z2 litd
Rechtssatz
Eine Kundenvermittlung iSd § 2 Z 2 lit d erster HS KV Gewerbe ist unter der Voraussetzung einer ausschließlichen oder zeitlich überwiegenden und entgeltlich überwiegenden Tätigkeit dann von der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags ausgenommen, wenn sie provisionsabhängig erfolgt. Insoweit kommt es nicht zusätzlich auf eine „Bestandsabhängigkeit“ der Vermittlungstätigkeit an.Eine Kundenvermittlung iSd Paragraph 2, Ziffer 2, Litera d, erster HS KV Gewerbe ist unter der Voraussetzung einer ausschließlichen oder zeitlich überwiegenden und entgeltlich überwiegenden Tätigkeit dann von der Anwendbarkeit des Kollektivvertrags ausgenommen, wenn sie provisionsabhängig erfolgt. Insoweit kommt es nicht zusätzlich auf eine „Bestandsabhängigkeit“ der Vermittlungstätigkeit an.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128530
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2014
Dokumentnummer
JJR_20121217_OGH0002_009OBA00100_12I0000_001