Rechtssatz RS0128531
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128531
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Ob eine Versicherung für fremde oder für eigene Rechnung vorliegt, hängt von der ‑ primär aus deren unmittelbarem Inhalt auszulegenden ‑ Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ab. Nur dann, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eindeutig eine Versicherung auf eigene Rechnung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde, kommt die in § 179 Abs 3 VersVG geforderte Zustimmungserklärung der versicherten Person ins Spiel.Ob eine Versicherung für fremde oder für eigene Rechnung vorliegt, hängt von der ‑ primär aus deren unmittelbarem Inhalt auszulegenden ‑ Vereinbarung zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer ab. Nur dann, wenn kein Zweifelsfall vorliegt, also zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer eindeutig eine Versicherung auf eigene Rechnung des Versicherungsnehmers vereinbart wurde, kommt die in Paragraph 179, Absatz 3, VersVG geforderte Zustimmungserklärung der versicherten Person ins Spiel.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128531
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20130129_OGH0002_009OBA00036_12B0000_001