Rechtssatz RS0128532
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128532
Entscheidungsdatum
29.01.2013
Rechtssatz
Die Definition der unmittelbaren Diskriminierung erfordert es, dass jeweils eine Vergleichsperson gefunden wird (RV 307 BlgNR 22. GP 11). Dass diese Vergleichsperson dann eine "hypothetische" sein muss, wenn sich nur eine Person bewirbt ("Einpersonenbewerbung") oder nur eine Person das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, ergibt sich schon aus dem Gesetz ("erfahren würde").Die Definition der unmittelbaren Diskriminierung erfordert es, dass jeweils eine Vergleichsperson gefunden wird Regierungsvorlage 307 BlgNR 22. Gesetzgebungsperiode 11). Dass diese Vergleichsperson dann eine "hypothetische" sein muss, wenn sich nur eine Person bewirbt ("Einpersonenbewerbung") oder nur eine Person das Anforderungsprofil der ausgeschriebenen Stelle erfüllt, ergibt sich schon aus dem Gesetz ("erfahren würde").
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128532
Zuletzt aktualisiert am
09.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20130129_OGH0002_009OBA00154_12F0000_001