Rechtssatz RS0128543
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128543
Entscheidungsdatum
25.01.2019
Rechtssatz
§ 36 Abs 3 ZaDiG sieht nur eine Rügeobliegenheit, nicht jedoch eine Prüfpflicht vor. Davon kann nach § 26 Abs 6 erster Satz ZaDiG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden. Nach § 36 Abs 3 ZaDiG ist der Zahlungsdienstnutzer nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit verpflichtet; ihn trifft aber keine Prüfpflicht ‑ auch nicht implizit.Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG sieht nur eine Rügeobliegenheit, nicht jedoch eine Prüfpflicht vor. Davon kann nach Paragraph 26, Absatz 6, erster Satz ZaDiG zum Nachteil des Verbrauchers nicht abgewichen werden. Nach Paragraph 36, Absatz 3, ZaDiG ist der Zahlungsdienstnutzer nur zur unverzüglichen Rüge nach Feststellung der Fehlerhaftigkeit verpflichtet; ihn trifft aber keine Prüfpflicht ‑ auch nicht implizit.
Entscheidungstexte
- 1 Ob 244/11f
Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
- 9 Ob 7/15t
Entscheidungstext OGH 29.04.2015 9 Ob 7/15t
Auch
- 9 Ob 31/15x
Entscheidungstext OGH 21.04.2016 9 Ob 31/15x
Auch
- 8 Ob 24/18i
Entscheidungstext OGH 25.01.2019 8 Ob 24/18i
Beisatz: Die Festlegung einer objektiven Widerspruchsfrist ab Zustellung des Kontoauszugs ist mit der gesetzlichen Regelung, nach der die Frist zur Erfüllung der Rügeobliegenheit erst nach tatsächlicher Feststellung der betroffenen Zahlung durch den Zahlungsdienstnutzer ausgelöst werden kann, unvereinbar. (T1); Beisatz: Eine Obliegenheit zur Abrufung (und damit Kenntnisnahme) von Kontoauszügen würde dem Zahlungsdienstnutzer eine unzulässige Prüfobliegenheit auferlegen. (T2)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128543
Zuletzt aktualisiert am
16.05.2019
Dokumentnummer
JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_002