Rechtssatz RS0128549
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128549
Entscheidungsdatum
29.05.2018
Rechtssatz
Die Festlegung des „Cut‑off“‑Zeitpunkts (bis zu dem Zahlungsaufträge am selben Tag eingegangen gelten) muss aus Gründen der Transparenz dem Nutzer des Zahlungsdienstes ausreichend bekannt sein und zur Kenntnis gebracht werden (ErläutRV 207 BlgNR 24. GP 42). Der „Cut‑off“‑Zeitpunkt darf nicht willkürlich festgesetzt sein, vielmehr muss dieser Zeitpunkt tatsächlich „nahe dem Ende des Geschäftstages“ liegen. Dabei kommt den Zahlungsdienstleistern ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Gemäß § 28 Abs 1 Z 2 lit d ZaDiG ist der „Cut‑off“‑Zeitpunkt Bestandteil der vorvertraglichen Information, im Rahmenvertrag konkret anzuführen und dem Zahlungsdienstnutzer zur Kenntnis zu bringen. Erforderlich ist eine „konkrete uhrzeitgenaue“ Information über die „Cut‑off“‑Frist gemäß § 38 Abs 3 ZaDiG im Rahmenvertrag. Dies ergibt sich schon daraus, dass § 38 Abs 3 ZaDiG ausdrücklich von einem bestimmten Zeitpunkt spricht.Die Festlegung des „Cut‑off“‑Zeitpunkts (bis zu dem Zahlungsaufträge am selben Tag eingegangen gelten) muss aus Gründen der Transparenz dem Nutzer des Zahlungsdienstes ausreichend bekannt sein und zur Kenntnis gebracht werden (ErläutRV 207 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 42, ). Der „Cut‑off“‑Zeitpunkt darf nicht willkürlich festgesetzt sein, vielmehr muss dieser Zeitpunkt tatsächlich „nahe dem Ende des Geschäftstages“ liegen. Dabei kommt den Zahlungsdienstleistern ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ZaDiG ist der „Cut‑off“‑Zeitpunkt Bestandteil der vorvertraglichen Information, im Rahmenvertrag konkret anzuführen und dem Zahlungsdienstnutzer zur Kenntnis zu bringen. Erforderlich ist eine „konkrete uhrzeitgenaue“ Information über die „Cut‑off“‑Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 3, ZaDiG im Rahmenvertrag. Dies ergibt sich schon daraus, dass Paragraph 38, Absatz 3, ZaDiG ausdrücklich von einem bestimmten Zeitpunkt spricht.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128549
Zuletzt aktualisiert am
04.02.2020
Dokumentnummer
JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_008