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Rechtssatz RS0128549

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128549

Geschäftszahl

1Ob244/11f; 4Ob58/18k

Entscheidungsdatum

29.05.2018

Rechtssatz

Die Festlegung des „Cut‑off“‑Zeitpunkts (bis zu dem Zahlungsaufträge am selben Tag eingegangen gelten) muss aus Gründen der Transparenz dem Nutzer des Zahlungsdienstes ausreichend bekannt sein und zur Kenntnis gebracht werden (ErläutRV 207 BlgNR 24. Gesetzgebungsperiode 42, ). Der „Cut‑off“‑Zeitpunkt darf nicht willkürlich festgesetzt sein, vielmehr muss dieser Zeitpunkt tatsächlich „nahe dem Ende des Geschäftstages“ liegen. Dabei kommt den Zahlungsdienstleistern ein gewisser Gestaltungsspielraum zu. Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, Litera d, ZaDiG ist der „Cut‑off“‑Zeitpunkt Bestandteil der vorvertraglichen Information, im Rahmenvertrag konkret anzuführen und dem Zahlungsdienstnutzer zur Kenntnis zu bringen. Erforderlich ist eine „konkrete uhrzeitgenaue“ Information über die „Cut‑off“‑Frist gemäß Paragraph 38, Absatz 3, ZaDiG im Rahmenvertrag. Dies ergibt sich schon daraus, dass Paragraph 38, Absatz 3, ZaDiG ausdrücklich von einem bestimmten Zeitpunkt spricht.

Entscheidungstexte

  • 1 Ob 244/11f
    Entscheidungstext OGH 01.08.2012 1 Ob 244/11f
  • 4 Ob 58/18k
    Entscheidungstext OGH 29.05.2018 4 Ob 58/18k
    Veröff: SZ 2018/47

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128549

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

04.02.2020

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_008