Rechtstracker.at
Rechtssatz RS0128552×

Rechtssatz RS0128552

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128552

Geschäftszahl

1Ob244/11f

Entscheidungsdatum

01.08.2012

Rechtssatz

Bei einer Lastschrift kann der Zahler den Zahlungsauftrag bis zum Ende des Geschäftstags vor dem vereinbarten Belastungstag widerrufen. Der Widerruf muss demnach dem Zahlungsdienstleister des Zahlers spätestens an dem der Belastung vorangehenden Geschäftstag zugehen. Bei Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz ZaDiG handelt es sich um eine Sonderregelung für Lastschriften, die Satz 1 als lex specialis vorgeht. Beim Lastschriftverfahren bleibt demzufolge kein Anwendungsbereich für die allgemeine Regelung zur generellen Unwiderruflichkeit von „Pull“‑Zahlungen, gleichgültig, ob die Ermächtigung dem Zahlungsdienstleister des Zahlers direkt oder mittelbar über den Zahlungsempfänger mitgeteilt wird. Beide vorhin beschriebene Arten des Lastschriftverfahrens unterliegen daher dem Paragraph 40, Absatz 2, zweiter Satz ZaDiG, sodass ein Widerruf bis zum Ende des Geschäftstages vor dem ‑ zwischen Zahler und Zahlungsempfänger vereinbarten ‑ Belastungstag erfolgen kann.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128552

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_011