Rechtssatz RS0128553
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128553
Entscheidungsdatum
21.04.2016
Rechtssatz
Aus der Bezugnahme in § 27 Abs 1 ZaDiG sowohl auf die Informationsbereitstellung gemäß § 26 Abs 1 als auch auf § 26 Abs 4 ZaDiG ergibt sich, dass der Zahlungsdienstleister dem Kunden die betreffenden Informationen zum einen jedenfalls vor Abgabe der Vertragserklärung und zum anderen (auf Verlangen) neuerlich während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung stellen muss. Der Verbraucher hat das Recht auf zumindest zweimalige kostenlose Bereitstellung der Informationen.Aus der Bezugnahme in Paragraph 27, Absatz eins, ZaDiG sowohl auf die Informationsbereitstellung gemäß Paragraph 26, Absatz eins, als auch auf Paragraph 26, Absatz 4, ZaDiG ergibt sich, dass der Zahlungsdienstleister dem Kunden die betreffenden Informationen zum einen jedenfalls vor Abgabe der Vertragserklärung und zum anderen (auf Verlangen) neuerlich während der Vertragslaufzeit kostenlos zur Verfügung stellen muss. Der Verbraucher hat das Recht auf zumindest zweimalige kostenlose Bereitstellung der Informationen.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128553
Zuletzt aktualisiert am
07.07.2016
Dokumentnummer
JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_012