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Rechtssatz RS0128557

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128557

Geschäftszahl

1Ob244/11f

Entscheidungsdatum

01.08.2012

Rechtssatz

Gemäß Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG dürfen dem Zahlungsdienstnutzer vom Zahlungsdienstleister lediglich für drei taxativ aufgezählte Nebenleistungen Entgelte verrechnet werden. In diesen drei Fällen der Erbringung bestimmter sonstiger Nebenpflichten setzt das Bestehen des Entgeltanspruchs des Zahlungsdienstleisters nach Paragraph 27, Absatz 3, letzter Satz ZaDiG voraus, dass das Entgelt bereits im Rahmenvertrag oder im „Einzelzahlungsvertrag“ ausdrücklich vereinbart wurde (Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 3, Litera a,, Paragraph 32, Absatz eins, ZaDiG). Bei diesen Ansprüchen handelt es sich nicht um ein Entgelt im engeren Sinn. Vielmehr geht es um die Frage eines Aufwand‑/Kostenersatzanspruchs, der bereits vorweg festgelegt (dies setzt eine Pauschalierung voraus) und ausdrücklich vereinbart werden muss. Das Entgelt muss angemessen und an den tatsächlichen Ausgaben des Zahlungsdienstleisters ausgerichtet sein, darf diese also nicht überschreiten. Aufgrund dieser „Kostenbasiertheit“ muss sich das Entgelt an den gewöhnlich für die Erfüllung der spezifischen Nebenpflicht anfallenden Aufwendungen orientieren, darf sich also von den tatsächlich zu erwartenden Kosten nicht allzu weit entfernen. Aus Paragraph 27, Absatz 3, ZaDiG folgt des Weiteren im Umkehrschluss, dass die Zahlungsdienstleister die ihnen im ZaDiG im Zusammenhang mit der Durchführung konkreter Zahlungen vorgeschriebenen sonstigen Nebenpflichten grundsätzlich unentgeltlich zu erfüllen haben.

Entscheidungstexte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128557

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20120801_OGH0002_0010OB00244_11F0000_016