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Rechtssatz RS0128564

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128564

Geschäftszahl

5Ob187/12d

Entscheidungsdatum

17.12.2012

Rechtssatz

  1. Ziffer eins
    Erwirbt ein Mit‑ und Wohnungseigentümer seine Miteigentumsanteile unter dem Regime des WEG 2002, ist er an eine allenfalls vor dem 1.9.1975 (Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens des WEG 1975) abgeschlossene Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen mangels ausdrücklicher Überbindung der Vereinbarung an ihn und seine Rechtsvorgänger beziehungsweise mangels (seit 1.9.1975 schriftlichen) Beitritts zur Vereinbarung nicht gebunden, weshalb er die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach der gesetzlichen Verteilungsordnung verlangen kann.
  2. Ziffer 2
    Eine nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 geschlossene Aufteilungsvereinbarung bindet nur die beteiligten Eigentümer, hat aber keine unmittelbare Wirkung für Dritte.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Überbindungsklausel, Überbindung, Übernahme, Verteilung, Aufteilung, Aufwendung, Liegenschaftsaufwendungen

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128564

Im RIS seit

27.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

27.03.2013

Dokumentnummer

JJR_20121217_OGH0002_0050OB00187_12D0000_001