Rechtssatz RS0128564
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128564
Entscheidungsdatum
17.12.2012
Rechtssatz
Erwirbt ein Mit‑ und Wohnungseigentümer seine Miteigentumsanteile unter dem Regime des WEG 2002, ist er an eine allenfalls vor dem 1.9.1975 (Zeitpunkt des In‑Kraft‑Tretens des WEG 1975) abgeschlossene Vereinbarung über die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen mangels ausdrücklicher Überbindung der Vereinbarung an ihn und seine Rechtsvorgänger beziehungsweise mangels (seit 1.9.1975 schriftlichen) Beitritts zur Vereinbarung nicht gebunden, weshalb er die Aufteilung der Liegenschaftsaufwendungen nach der gesetzlichen Verteilungsordnung verlangen kann.
Eine nach § 8 Abs 4 WEG 1948 geschlossene Aufteilungsvereinbarung bindet nur die beteiligten Eigentümer, hat aber keine unmittelbare Wirkung für Dritte.Eine nach Paragraph 8, Absatz 4, WEG 1948 geschlossene Aufteilungsvereinbarung bindet nur die beteiligten Eigentümer, hat aber keine unmittelbare Wirkung für Dritte.
Schlagworte
Überbindungsklausel, Überbindung, Übernahme, Verteilung, Aufteilung, Aufwendung, Liegenschaftsaufwendungen
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128564
Zuletzt aktualisiert am
27.03.2013
Dokumentnummer
JJR_20121217_OGH0002_0050OB00187_12D0000_001