Rechtssatz RS0128567
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128567
Entscheidungsdatum
27.06.2023
Norm
WEG 2002 idF WRN 2006 §18 Abs2
Rechtssatz
Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 idF WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die ‑ auch schlüssig mögliche ‑ Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustandegekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste.Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd Paragraph 18, Absatz 2, Satz 1 WEG 2002 in der Fassung WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. Die ‑ auch schlüssig mögliche ‑ Annahme der Abtretung hat durch den Vertreter der Eigentümergemeinschaft zu erfolgen. Die wirksam zustandegekommene Zession bewirkt bereits im Außenverhältnis die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft, ohne dass das Prozessgericht die über die Geltendmachung der abgetretenen Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüche gegebenenfalls erfolgte interne Willensbildung der Eigentümergemeinschaft überprüfen müsste.
Entscheidungstexte
- 5 Ob 71/12w
Entscheidungstext OGH 12.06.2012 5 Ob 71/12w
- 2 Ob 55/13x
Entscheidungstext OGH 13.02.2014 2 Ob 55/13x
Auch; Beisatz: Allfällige Anforderungen an die interne Willensbildung spielen für die Aktivlegitimation der Eigentümergemeinschaft keine Rolle. (T1)
- 5 Ob 88/16a
Entscheidungstext OGH 22.11.2016 5 Ob 88/16a
Vgl auch; Veröff: SZ 2016/120
- 6 Ob 115/18g
Entscheidungstext OGH 28.06.2018 6 Ob 115/18g
Beisatz: Als Titel für eine Abtretung nach § 18 Abs 2 WEG genügt bereits das gemeinschaftliche Interesse der Wohnungseigentümer an der Schadensbehebung. Einer besonderen Anführung eines Auftrags in der Abtretungserklärung bedarf es nicht. (T2)
- 5 Ob 16/19t
Entscheidungstext OGH 13.06.2019 5 Ob 16/19t
nur: Die klagsweise Geltendmachung von Gewährleistungs‑ und Schadenersatzansprüchen durch die Eigentümergemeinschaft iSd § 18 Abs 2 Satz 1 WEG 2002 idF WRN 2006, BGBl I 2006/124, erfordert eine wirksame Abtretung dieser Ansprüche vom Wohnungseigentümer an die Eigentümergemeinschaft. (T3)
Beis wie T2
- 5 Ob 174/20d
Entscheidungstext OGH 25.03.2021 5 Ob 174/20d
- 2 Ob 78/23v
Entscheidungstext OGH Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung) 27.06.2023 2 Ob 78/23v
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128567
Zuletzt aktualisiert am
24.08.2023
Dokumentnummer
JJR_20120612_OGH0002_0050OB00071_12W0000_001