Rechtssatz RS0128568
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128568
Entscheidungsdatum
15.01.2013
Rechtssatz
Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte, fallen nicht unter den Begriff der „Versteigerung“ iSv § 5b Z 4 KSchG. Das in § 5e KSchG geregelte Rücktrittsrecht besteht daher auch bei solchen Geschäften.Online-Verkäufe, bei denen der Vertrag mit jenem Verbraucher zustande kommt, der bei Ablauf der vom Unternehmer gesetzten Frist das höchste Gebot abgegeben hatte, fallen nicht unter den Begriff der „Versteigerung“ iSv Paragraph 5 b, Ziffer 4, KSchG. Das in Paragraph 5 e, KSchG geregelte Rücktrittsrecht besteht daher auch bei solchen Geschäften.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2013:RS0128568
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20130115_OGH0002_0040OB00204_12X0000_001