Rechtssatz RS0128572
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128572
Entscheidungsdatum
23.05.2013
Rechtssatz
Entsprechend den Wertungen der §§ 17a, 16 HeimAufG ist das Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters auf jene Fälle eingeschränkt, in denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.Entsprechend den Wertungen der Paragraphen 17 a, 16, HeimAufG ist das Rechtsmittelrecht des Einrichtungsleiters auf jene Fälle eingeschränkt, in denen eine Freiheitsbeschränkung für unzulässig erklärt wird.
Wird dem Antrag des Vereins auf Unzulässigerklärung nicht Folge gegeben, nimmt dies dem Einrichtungsleiter die Beschwer für die Bekämpfung der Zulässigerklärung der Freiheitsbeschränkung.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128572
Zuletzt aktualisiert am
02.07.2013
Dokumentnummer
JJR_20121219_OGH0002_0070OB00194_12Y0000_001