Rechtssatz RS0128576
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128576
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Das Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer, der Verbraucher ist, gemäß § 8 Abs 3 VersVG nur bei Versicherungsverhältnissen zu, die er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (schriftlich) kündigen. Nimmt der Versicherungsnehmer eine längere Bindung als drei Jahre in Kauf, steht ihm in jedem folgenden Jahr ein neuerliches Kündigungsrecht zu, das aber nicht „unterjährig“ wirkt, sondern jeweils nur für das Ende des laufenden Jahres zum Tragen kommen kann.Das Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer, der Verbraucher ist, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VersVG nur bei Versicherungsverhältnissen zu, die er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (schriftlich) kündigen. Nimmt der Versicherungsnehmer eine längere Bindung als drei Jahre in Kauf, steht ihm in jedem folgenden Jahr ein neuerliches Kündigungsrecht zu, das aber nicht „unterjährig“ wirkt, sondern jeweils nur für das Ende des laufenden Jahres zum Tragen kommen kann.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128576
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121219_OGH0002_0070OB00192_12D0000_003