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Rechtssatz RS0128576

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128576

Geschäftszahl

7Ob192/12d

Entscheidungsdatum

19.12.2012

Rechtssatz

Das Kündigungsrecht steht dem Versicherungsnehmer, der Verbraucher ist, gemäß Paragraph 8, Absatz 3, VersVG nur bei Versicherungsverhältnissen zu, die er für eine Dauer von mehr als drei Jahren eingegangen ist. Liegt diese Voraussetzung vor, kann der Versicherungsnehmer zum Ende des dritten Jahres oder jedes darauffolgenden Jahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat (schriftlich) kündigen. Nimmt der Versicherungsnehmer eine längere Bindung als drei Jahre in Kauf, steht ihm in jedem folgenden Jahr ein neuerliches Kündigungsrecht zu, das aber nicht „unterjährig“ wirkt, sondern jeweils nur für das Ende des laufenden Jahres zum Tragen kommen kann.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 192/12d
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 192/12d
    Veröff: SZ 2012/144

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128576

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

25.06.2015

Dokumentnummer

JJR_20121219_OGH0002_0070OB00192_12D0000_003