Rechtssatz RS0128577
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128577
Entscheidungsdatum
19.12.2012
Rechtssatz
Mit § 439a HGB (nunmehr UGB) wurde allein die Beförderung im Straßengüterverkehr für innerösterreichische Transporte, nicht jedoch die Haftung der Frachtführer schlechthin ‑ also nicht auch dann, wenn gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt ‑ den Regeln der CMR unterstellt.Mit Paragraph 439 a, HGB (nunmehr UGB) wurde allein die Beförderung im Straßengüterverkehr für innerösterreichische Transporte, nicht jedoch die Haftung der Frachtführer schlechthin ‑ also nicht auch dann, wenn gar keine Beförderung von Gütern auf der Straße erfolgt ‑ den Regeln der CMR unterstellt.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128577
Zuletzt aktualisiert am
25.06.2015
Dokumentnummer
JJR_20121219_OGH0002_0070OB00174_12G0000_001