Rechtssatz RS0128579
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128579
Entscheidungsdatum
18.09.2014
Rechtssatz
Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß § 4 RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Wählt die Partei durch Unterlassung der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, so ist sie an diesen gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach § 7 RATG erfolgten Festsetzung der Bemessungsgrundlage kommt.Die anwaltlich vertretene Partei, die ein Außerstreitverfahren einleitet, hat gemäß Paragraph 4, RATG im Antrag die Bewertung des Verfahrensgegenstandes vorzunehmen. Wählt die Partei durch Unterlassung der Bewertung im Antrag den Zweifelsstreitwert, so ist sie an diesen gebunden, und zwar solange, bis es über eine abweichende Bewertung einer anderen Partei zu einer einvernehmlichen oder vom Gericht nach Paragraph 7, RATG erfolgten Festsetzung der Bemessungsgrundlage kommt.
Im außerstreitigen Zweiparteienverfahren, in dem die Parteien von Beginn an anwaltlich vertreten sind, ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlagen von der für das streitige Verfahren geltenden Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der abweichenden Bewertung (§ 7 Abs 1 RATG) auszugehen.Im außerstreitigen Zweiparteienverfahren, in dem die Parteien von Beginn an anwaltlich vertreten sind, ist aufgrund der vergleichbaren Interessenlagen von der für das streitige Verfahren geltenden Regelung hinsichtlich des Zeitpunkts der abweichenden Bewertung (Paragraph 7, Absatz eins, RATG) auszugehen.
Entscheidungstexte
- 7 Ob 143/12y
Entscheidungstext OGH 28.11.2012 7 Ob 143/12y
- 1 Ob 111/14a
Entscheidungstext OGH 18.09.2014 1 Ob 111/14a
Auch; Beisatz: Hier: Aufteilungsverfahren nach §§ 81ff EheG. (T1)
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128579
Zuletzt aktualisiert am
04.12.2014
Dokumentnummer
JJR_20121128_OGH0002_0070OB00143_12Y0000_001