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Rechtssatz RS0128580

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Gericht

OGH

Dokumenttyp

Rechtssatz

Rechtsgebiet

Zivilrecht

Rechtssatznummer

RS0128580

Geschäftszahl

7Ob208/12g; 7Ob57/13b

Entscheidungsdatum

17.04.2013

Rechtssatz

Eine einheitliche Beschränkung liegt jedenfalls dann vor, wenn gleichartige, eine sachliche Einheit bildende Maßnahmen ergriffen werden, die Einzelschritte von vornherein als Einheit geplant sind und daher ihre regelmäßige Wiederholung wahrscheinlich ist. So können etwa immer wiederkehrende gleichartige Beschränkungen als Einheit aufgefasst werden, wenn sie bis zur kurzfristig erreichbaren Besserung der Erkrankung gesetzt wurden, die den selbst- und fremdgefährdenden Zustand ausgelöst hat. Ob eine einheitliche Beschränkung durch bestimmte notwendige Maßnahmen vorliegt, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

Entscheidungstexte

  • 7 Ob 208/12g
    Entscheidungstext OGH 19.12.2012 7 Ob 208/12g
  • 7 Ob 57/13b
    Entscheidungstext OGH 17.04.2013 7 Ob 57/13b
    Auch

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128580

Im RIS seit

28.03.2013

Zuletzt aktualisiert am

01.07.2013

Dokumentnummer

JJR_20121219_OGH0002_0070OB00208_12G0000_001