Rechtssatz RS0128587
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128587
Entscheidungsdatum
13.12.2012
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art18 Abs3
Rechtssatz
Art 18 Abs 3 UN‑Kaufrechtsübk sieht eine Ausnahme vom Zugangsprinzip für die Zustimmungsäußerung vor. Grundlage dafür kann das Angebot selbst, ein internationaler Handelsbrauch oder eine zwischen den Parteien bestehende Gepflogenheit bilden. Verzichtet wird nur auf den Zugang der Annahme, nicht aber auf die Vornahme der Annahmehandlung selbst. Beispiele für Verhaltensweisen, die Zustimmung zum Ausdruck bringen und aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Art 18 Abs 3 UN‑Kaufrechtsübk unmittelbar als Annahme wirken, sind vor allem solche Handlungen, bei denen ein Zugang der damit zum Ausdruck gebrachten Zustimmung regelmäßig nicht für erforderlich gehalten wird, wie zum Beispiel Verarbeitung der Ware oder Direktleistung an einen Dritten.Artikel 18, Absatz 3, UN‑Kaufrechtsübk sieht eine Ausnahme vom Zugangsprinzip für die Zustimmungsäußerung vor. Grundlage dafür kann das Angebot selbst, ein internationaler Handelsbrauch oder eine zwischen den Parteien bestehende Gepflogenheit bilden. Verzichtet wird nur auf den Zugang der Annahme, nicht aber auf die Vornahme der Annahmehandlung selbst. Beispiele für Verhaltensweisen, die Zustimmung zum Ausdruck bringen und aufgrund der besonderen Voraussetzungen nach Artikel 18, Absatz 3, UN‑Kaufrechtsübk unmittelbar als Annahme wirken, sind vor allem solche Handlungen, bei denen ein Zugang der damit zum Ausdruck gebrachten Zustimmung regelmäßig nicht für erforderlich gehalten wird, wie zum Beispiel Verarbeitung der Ware oder Direktleistung an einen Dritten.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128587
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20121213_OGH0002_0010OB00215_12T0000_003