Rechtssatz RS0128588
Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Rechtssatznummer
RS0128588
Entscheidungsdatum
13.12.2012
Norm
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art18
UN-Kaufrechtsübk - CISG Art23
Rechtssatz
Erfüllt die Äußerung des Annehmenden die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit einer Annahme, kommt der Vertrag gemäß Art 23 UN‑Kaufrechtsübk zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Äußerung zustande. Bei der sogenannten zugangsfreien Annahmehandlung kommt der Vertrag bereits mit der Vornahme der Handlung zustande, weil damit der Tatbestand der Annahme vollendet ist.Erfüllt die Äußerung des Annehmenden die Anforderungen an die Ordnungsmäßigkeit und Rechtzeitigkeit einer Annahme, kommt der Vertrag gemäß Artikel 23, UN‑Kaufrechtsübk zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Äußerung zustande. Bei der sogenannten zugangsfreien Annahmehandlung kommt der Vertrag bereits mit der Vornahme der Handlung zustande, weil damit der Tatbestand der Annahme vollendet ist.
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2012:RS0128588
Zuletzt aktualisiert am
04.04.2013
Dokumentnummer
JJR_20121213_OGH0002_0010OB00215_12T0000_004